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Ab 1.1.2015 ändert sich die Berechnung des Kinderkrankengeldes

Unangenehmer Nebeneffekt für die Arbeitgeber: Die erforderlichen Bescheinigungen können vorläufig nicht mehr automatisiert erstellt und elektronisch versendet werden.

Grund: Das ab 01.01.2015 in Kraft getretene Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf erfordert eine neue Regelung des Verfahrens.

 

Diese Regelung ist bislang nicht getroffen worden. Die Bescheinigung im bekannten Aufbau wird von den Datenannahmestellen nicht mehr angenommen. Daher müssen die Arbeitgeber, um diese Bescheinigung zu erstellen, ein Formular der jeweiligen Krankenkasse ausfüllen.

Wer kann Kinderkrankengeld erhalten?


Kinderkrankengeld können Versicherte erhalten, wenn sie wegen einer Erkrankung ihres Kindes dieses betreuen oder pflegen müssen und daher nicht zur Arbeit kommen können. Zu beachten: Kinder dürfen das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und auch keine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind betreuen. Das Kind muss gesetzlich krankenversichert sein.

 

Das Kinderkrankengeld kann in jedem Kalenderjahr für maximal 10 Arbeitstage beansprucht werden. Leben mehrere Kinder in der Familie, wird für längstens 25 Arbeitstage gezahlt. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch.

 

 

Höhe des Krankengelds

 

Danach wird ab dem neuen Jahr als Berechnungsgrundlage für das Kinderkrankengeld nicht mehr das vor der Freistellung von der Arbeit erzielte Arbeitsentgelt, sondern das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt herangezogen.

 

 

Ersatzverfahren für die Meldung der Daten

 

Durch die Änderung der Höhe und Berechnungsgrundlage des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes muss dieses auch im elektronischen Datenaustausch (DTA EEL nach § 23c SGB IV) für die entsprechenden Datenbausteine nachvollzogen werden. Infolgedessen können die bestehenden Datenbausteine für Kinderkrankengeldfälle für Mitteilungen mit Freistellungstagen ab dem 01.01.2015 nicht mehr genutzt werden.

Die erforderliche Anpassung des elektronischen Datenaustauschs Entgeltersatzleistungen kann allerdings nicht nahtlos erfolgen. Da eine elektronische Übermittlung der notwendigen Daten durch den Arbeitgeber nicht mehr möglich ist, muss das Verfahren mithilfe eines Ersatzverfahrens sichergestellt werden.

 

 

Für das Ersatzverfahren wurde ein einheitliches Muster einer Entgeltbescheinigung zur Übermittlung der Daten bei Erkrankung des Kindes (nach § 45 SGB V/Kinderverletztengeld nach § 45 Abs. 4 SGB VII) erstellt, welches ab dem 01.01.2015 von den Arbeitgebern genutzt werden soll.

 

Die Meldung des ausgefallenen Arbeitsentgelts ist dem Arbeitgeber erst mit der Abrechnung des jeweiligen Bemessungszeitraums der Freistellung möglich.

Bei monatsübergreifenden Freistellungszeiträumen kann es aufgrund der regelmäßig monatlichen Abrechnung zur Aufteilung der Freistellungszeiträume und damit zu mehreren Entgeltbescheinigungen (für die einzelnen Kalendermonate) und demzufolge zu Teilzahlungen des Kinderkrankengeldes kommen.

 

 


Formular zur Entgeltbescheinigung zur Berechnung

des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes

 

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