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Themen
Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen
Der Bundestag hat am 26.05.2023 die Reformierung der gesetzlichen Pflegversicherung beschlossen. 

Die gesetzliche Pflegeversicherung wird in zwei Schritten reformiert.

 

Zum 1. Juli 2023 ändert sich die Berechnungsgrundlage für die Beitragssätze.  So muss zukünftig für die Ermittlung der Beitragssätze die Anzahl der Kinder berücksichtigt werden. Ab dem 1. Januar 2024 sollen so dringende Leistungsverbesserungen ermöglicht werden.

Zum 1. Januar 2025 sollen in einem zweiten Schritt sämtliche Leistungsbeträge nochmals spürbar angehoben werden.

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Sie setzen zur Lohn- und Gehaltsabrechnung die HS Personalabrechnung oder das HS Personalwesen ein?
 
Zur Umsetzung der neuen Regelungen wird es zeitnah einen neuen Programmstand der HS Hamburger Software geben. Gerne sind wir Ihnen bei der Einrichtung der neuen Vorgaben behilflich, so hält sich Ihr Aufwand für die Umsetzung in Grenzen. 
 

Bei Bedarf steht Ihnen unser HR-Experte Michael Lettl gerne zur Verfügung.

Sie erreichen ihn telefonisch unter 0 27 79 - 51 003 -12
Oder kontaktieren Sie ihn per E-Mail: michael.lettl@bwsoft.de

Er wird sich zeitnah bei Ihnen melden.
 

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie über den HS-Blog

Pflegereform 2023: Wie Sie die neue Beitragsberechnung in der Pflegeversicherung meistern
oder direkt über die Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit
 

​​Auszug aus der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit:

Das Gesetz im Einzelnen
Pflege zu Hause stärken, Leistungen verbessern, finanzielle Belastungen begrenzen
  • Um die häusliche Pflege zu stärken, wird das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5% erhöht.

  • Aus diesem Grund werden auch die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um 5% angehoben.

  • Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.
    Die Verbesserungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.

  • Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt. Damit steht künftig ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 EUR zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird abgeschafft, sodass die Leistungen künftig unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden können.

  • Um Familien mit pflegebedürftigen Kindern sofort zu unterstützen, wird der Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bereits zum 1. Januar 2024 eingeführt.

  • Der Zugang pflegender Angehöriger zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen wird erleichtert, in dem die Möglichkeit zur Mitaufnahme des Pflegebedürftigen in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson erweitert und weiterentwickelt wird.

  • Zum 1. Januar 2024 werden die Zuschläge (nach § 43c SGB XI), die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, erhöht. Die Sätze werden von 5% auf 15% bei 0 - 12 Monaten Verweildauer, von 25% auf 30% bei 13 - 24 Monaten, von 45% auf 50 % bei 25 - 36 Monaten und von 70% auf 75% bei mehr als 36 Monaten angehoben.

  • Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert. Für die langfristige Leistungsdynamisierung und die langfristige Finanzierung der Pflegeversicherung wird die Bundesregierung bis Ende Mai nächsten Jahres Vorschläge erarbeiten.

  • Die komplex und intransparent gewordenen Regelungen zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit in § 18 SGB XI werden neu strukturiert und systematisiert, so dass verfahrens- und leistungsrechtliche Inhalte in voneinander getrennten Vorschriften übersichtlicher und adressatengerechter aufbereitet sind. Die Ermöglichung von telefonischen Begutachtungen in bestimmten Situationen hilft beim Leistungszugang und entlastet Antragsteller und auch Medizinische Dienste.

Hier können Sie den kompletten Inhalt der BfG-Seite lesen: Reform der Pflegeversicherung (bundesgesundheitsministerium.de)

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